28.03.2018 |
von DI Christian Reichinger
Güllebehandlung
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In der Behandlung werden Güllezusätze dem Landwirt oft verlockend angeboten. Zahlreiche positive Wirkungen werden für die Bereiche Fließfähigkeit, Schwimm-/Sinkschichten, Geruchs- und Ammoniakemission, Pflanzenverträglichkeit, Nährstoffausnutzung, Pflanzenbestand und Ertrag versprochen und damit bei den Landwirten große Erwartungen geweckt. Laut der aktuellsten wissenschaftlichen Studie der HBLFA Raumberg-Gumpenstein (ÖAG Broschüre 4/2011) liefern Güllezusätze wie Gesteinsmehle, Tonminerale oder organische Produkte (Bakterien-, Pilz-, Algen- oder Pflanzenextrakte) keine gesicherten Effekte. Jedoch sind positive Nebeneffekte der Stallhygiene wie z.B. trockene Stallflächen, welche Stall- und Lagerverluste von Nährstoffen reduzieren, nicht zu vernachlässigen. Viel wichtiger ist ein sachgemäßer Umgang mit den hofeigenen Düngern sowie die Beachtung der optimalen Ausbringungsbedingungen zur Vermeidung von Problemen und zur Verringerung von Nährstoffverlusten.
Düngung entlang von Gewässern
Ein direkter bzw. indirekter Eintrag von Nährstoffen durch die Düngung von landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist verboten. Die Mindestabstände, je nach Feldstücknutzungsart und Hangneigung, sind unbedingt einzuhalten. Sie werden von der Oberkannte des Gewässers gemessen. Ist eine natürliche Böschungsoberkante nicht eindeutig oder durchgehend erkennbar, so ist der in der Tabelle angeführte Mindestabstand zwischen dem Rand der Ausbringungsfläche und der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser zuzüglich weiterer drei Meter einzuhalten.
Gesetzliche Abstandsauflagen zu Gewässern bei der Düngung
Mindestabstand | Mindestabstand | ||
Ø Neigung des zur Böschungsoberkante angrenzenden Bereichs von 20 m | Acker | Grünland bzw. eines ganzjährig mit lebenden Pflanzen bestockten Streifens1 zur Böschungsoberkante des Gewässers | |
Fließendes Gewässer | < = 10 % | 5 (3*) m | 2,5 m |
Fließendes Gewässer | > 10 % | 10 m | 5 m |
Stehendes Gewässer | < = 10 % | 20 m | 10 m |
Stehendes Gewässer | > 10 % | 20 m | 20 m |
1 der ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsene Streifen muss die in dieser Spalte jeweils angeführte Breite aufweisen
* sofern ein Entwässerungsgraben vorhanden oder der Schlag maximal 1 ha groß und 50 m breit ist
* sofern ein Entwässerungsgraben vorhanden oder der Schlag maximal 1 ha groß und 50 m breit ist
Im Zweifelsfall ist immer der weitest vorgeschriebene Abstand einzuhalten. (Entwässerungs-) Gräben, die keine ganzjährige Wasserführung aufweisen, sind als Gewässer eingestuft, sobald mehrmals im Jahr klar erkennbar Wasser (ab)fließt, eine Verbindung zu einem Oberflächengewässer (z.B. Bach) besteht oder eine gewässertypische Vegetation erkennbar ist.
Wirtschaftsdünger rasch einarbeiten
Laut Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung hat die Einarbeitung von Gülle, Jauche und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung möglichst binnen vier Stunden zu erfolgen, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages.
Nähere Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung unter 050 6902-1426 oder www.bwsb.at.