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09.04.2017 | von Mag. Margit Ram
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Freigabe von Wegen und landwirtschaftlichen Flächen zur Sportausübung

Sowohl die unverwechselbare Bergwelt Österreichs mit ihren Almregionen, die unberührten Wälder, als auch die vorbildlich gepflegten landwirtschaftlichen Kulturflächen laden die einheimische Bevölkerung sowie viele Touristen ein, die Natur in vollen Zügen zu genießen.

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© Michaele Kölle / LK Tirol
Die Ausübung von Sport und das bloße Verweilen in der Natur bieten einen wertvollen Ausgleich zum Alltagsstress der Bevölkerung. Der gesellschaftliche Wandel im Bereich der Lebensführung im Rahmen der Gestaltung des Alltages – mit abnehmender Bedeutung der Arbeit – geht unweigerlich mit zunehmender Bedeutung und Aufwertung der Freizeit einher.
Die für die Sportausübung benötigten Flächen und Wege stehen dabei meist nicht im Eigentum des Freizeitsportlers bzw. der Gemeinden oder Tourismusverbänden und bedarf es daher zur Benützung dieser Flächen und Wege grundsätzlich der Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers, sofern nicht eine gesetzliche Grundlage für das Betreten der Flächen wie beispielsweise § 33 Forstgesetz besteht, das öffentlich- rechtliche Institut des Gemeingebrauchs zur Anwendung gelangt oder allenfalls ein Recht bereits ersessen wurde.
Sollte keine der genannten Varianten vorliegen, kann die Zustimmung des Grundeigentümers in Form von privatrechtlichen Verträgen eingeholt werden. Gemeinden und Tourismusverbände sind sehr bemüht, der Bevölkerung ein breites Angebot an Sportmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen und werden daher vermehrt Verträge mit den Grundeigentümern geschlossen, um einen rechtlichen Rahmen für die Freigabe von Wegen und landwirtschaftlichen Flächen zu schaffen.
Insbesondere bei der Freigabe von bereits bestehenden Wegen zum Wandern, Langlaufen, Skifahren, Mountainbiken usw., aber auch bei der Neuerrichtung von Klettersteigen oder Wanderwegen sind einige rechtliche Aspekte zu berücksichtigen, um sowohl für die Grundeigentümer, die Gemeinden oder Tourismusverbände, als auch für die Sportler ein reibungsloses Miteinander zu gewährleisten.
Vor der Freigabe von bereits bestehenden Wegen sowie bei der Neuerrichtung von Sportanlagen (Mountainbiketrails, Single-Trails, Klettergärten, Langlaufloipen, usw.), empfiehlt es sich jedenfalls, eine entsprechende Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, um insbesondere Haftungsfragen eingehend abzuklären.
Darüber hinaus existieren in einigen Bundesländern bereits entsprechende "Musterverträge", welche im Rahmen der Beratung durch die Landwirtschaftskammer und/ oder auf den jeweiligen Homepages der Landwirtschaftskammern abgerufen werden können.
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© Michaela Kölle / LK Tirol
Nachfolgend finden Sie eine entsprechende "Check-Liste", in der auf jene Punkte hingewiesen wird, welche bei einer Vertragserstellung berücksichtigt werden sollten:

Genauer Vertragsgegenstand:

Im Vertrag soll möglichst genau geregelt werden, um welche Flächen bzw. Wege es sich handelt. Es empfiehlt sich die Beifügung eines Lageplanes bzw. einer Lageskizze.
Darüber hinaus soll genau geregelt werden, in welchem Umfang und für welchen Personenkreis die Freigabe erfolgt. Auch Ausführungen dahingehend, dass eine Beeinträchtigung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung nicht erfolgen darf, können vertragsgegenständlich sein.

Vertragsdauer:

Es können Vertragsverhältnisse auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang sind auch die entsprechenden Kündigungsmodalitäten (Kündigungstermine und Kündigungsfristen) zu vereinbaren.

Darüber hinaus kann geregelt werden, ob die Freigabe ganzjährig erfolgen oder aber auf eine bestimmte Dauer beschränkt werden soll. Zum Beispiel erfolgt die Freigabe des Weges vom 1. April bis 31. Oktober eines jeden Jahres. Dies wird insbesondere im Zusammenhang mit jagdrechtlichen Aspekten zu berücksichtigen sein.

Ausführungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes:

In jedem Vertrag sollte auch geregelt werden, wie nach Vertragsbeendigung – aus welchem Grund auch immer – die Sache an den Eigentümer zurückzustellen ist (insbesondere die Entfernung von Hinweisschildern, abschließende Säuberung der Flächen, allenfalls ein Rückbau,…).

Entschädigungen/ Entgelt:

Für die Benützung der freigegebenen Wegstrecke bzw. der freigegebenen Fläche und den damit verbundenen Bewirtschaftungserschwernissen gebührt dem Grundeigentümer ein Entgelt. Dieses ist im Vertrag zu bestimmen.

Bei der Bestimmung der Höhe des Entgeltes können bei den Bezirkslandwirtschaftskammern entsprechende Vergleichswerte in Erfahrung gebracht werden. Es empfiehlt sich auch, die Zahlungskonditionen zu vereinbaren sowie Bestimmungen hinsichtlich der Wertsicherung des Entgelts in den Vertag aufzunehmen.

Haftung:

Hauptaugenmerk sollte in jeder vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit der Freigabe von Wegen bzw. landwirtschaftlichen Flächen zur Sportausübung auf die Haftungsbestimmungen gelegt werden. Die Haftung sollte auf die Berechtigten (Gemeinde oder Tourismusverband) vertraglich übertragen werden.
Es empfiehlt sich, auf Schäden im Zusammenhang mit der Wegehalterhaftung gemäß § 1319a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, auf unbeaufsichtigten Weidegang, sowie Schäden durch angrenzenden forstlichen oder nicht forstlichen Bewuchs Bedacht zu nehmen.

Weitere Fachinformation

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