Erlass bzgl. Rückerstattung bereits bezahlter Schaumweinsteuer
Für jene Mengen an Schaumwein, für die vor Inkrafttreten dieser Novelle die Steuerschuld entstanden ist und für welche die Schaumweinsteuer entrichtet wurde, besteht die Möglichkeit der Erstattung oder Vergütung dieser bis längstens 6. oder 8. Juli 2020. Der Antrag auf Rückerstattung kann nur vom Inhaber eines Steuerlagers und nur für nachweislich versteuerte Ware gestellt werden. Details dazu sind im Erlass Schaumweinsteuerentfall, welchen Sie mit dem QR-Code erhalten können, ersichtlich.