01.04.2019 |
von Mag. Marion Hörl-Rannegger
Einsatz von Tierarzneimitteln am Biobetrieb – darauf sollten Sie achten
Doppelte Wartezeit: So ist bei Trockenstellern zu kalkulieren
Ein bekannter Unterschied zu konventionellen Betrieben ist die Verdoppelung der Wartezeit bei den meisten Tierarzneimitteln. Dabei sorgt gerade die Berechnung der Wartezeit bei antibiotischen Trockenstellern immer wieder für Unsicherheit.
Bei Anwendung früher als 35 Tage vor dem Abkalben wird die übliche Wartezeit von 5 Tagen ab Laktationsbeginn einfach auf 10 Tage verdoppelt.
Sollte die Abkalbung weniger als 35 Tage nach Anwendung des Trockenstellers erfolgen, so wird die Differenz auf 35 mit den üblichen 5 Tagen zusammengerechnet und die Summe verdoppelt.
Kalbt die Kuh beispielsweise bereits 32 Tage nach Verabreichung des Trockenstellers, lautet die Rechnung: 35 – 32 = 3 (3 + 5) x 2 = 16 Tage Bio-Wartezeit (siehe Grafik). Grundsätzlich muss auch bei 0 Tagen Wartezeit diese auf 48 Stunden "verdoppelt" werden. Ausgenommen davon sind Impfstoffe und homöopathische sowie rein pflanzliche Arzneimittel.
Bei Anwendung früher als 35 Tage vor dem Abkalben wird die übliche Wartezeit von 5 Tagen ab Laktationsbeginn einfach auf 10 Tage verdoppelt.
Sollte die Abkalbung weniger als 35 Tage nach Anwendung des Trockenstellers erfolgen, so wird die Differenz auf 35 mit den üblichen 5 Tagen zusammengerechnet und die Summe verdoppelt.
Kalbt die Kuh beispielsweise bereits 32 Tage nach Verabreichung des Trockenstellers, lautet die Rechnung: 35 – 32 = 3 (3 + 5) x 2 = 16 Tage Bio-Wartezeit (siehe Grafik). Grundsätzlich muss auch bei 0 Tagen Wartezeit diese auf 48 Stunden "verdoppelt" werden. Ausgenommen davon sind Impfstoffe und homöopathische sowie rein pflanzliche Arzneimittel.
Grenzen bei der Zahl der Behandlungen
Zu beachten ist auch die Anzahl der erlaubten Behandlungen. Bio-Tiere dürfen nicht öfter als drei Mal in einem Jahr mit Tierarzneimitteln behandelt werden, damit für das Tier der Bio-Status aufrecht bleibt.
Es sei denn, es handelt sich um pflanzliche Arzneien, Impfungen, Betäubungen im Rahmen der Enthornung oder Parasitenbehandlungen. Bei Tieren deren produktiver Lebenszyklus kürzer als ein Jahr ist, ist nur eine Behandlung erlaubt. Nachbehandlungen bei ein und derselben Erkrankung des Tieres gelten dabei als eine Behandlung!
Es sei denn, es handelt sich um pflanzliche Arzneien, Impfungen, Betäubungen im Rahmen der Enthornung oder Parasitenbehandlungen. Bei Tieren deren produktiver Lebenszyklus kürzer als ein Jahr ist, ist nur eine Behandlung erlaubt. Nachbehandlungen bei ein und derselben Erkrankung des Tieres gelten dabei als eine Behandlung!
Achtung bei Spezialpräparaten
Häufige Beanstandungen bei Biokontrollen ergeben sich aus der weniger bekannten Tatsache, dass manche Präparate, die zur Heilung von Krankheiten notwendig sind, als Futtermittel und nicht als Arzneimittel zugelassen sind und somit in Bio-Betrieben nicht vorrätig sein dürfen.
Diese Problematik gibt es beispielsweise häufig bei Elektrolyttränken für Kälber, Spurenelement- oder Mineralstoffergänzungen und Präparaten gegen Ketose. Hier ist die Biotauglichkeit genau zu prüfen!
Um in dieser heiklen Thematik ausreichend informiert zu sein, wurde kürzlich eine aktualisierte Fassung des "Leitfaden für die Tierbehandlung am Biobetrieb" veröffentlicht. Dieser soll für Landwirte, Tierärzte und Kontrollorgane eine Hilfestellung bieten, die wichtigsten Anforderungen bei der Tierbehandlung korrekt zu erfüllen, auf Problematiken, die in Bio-Betrieben auftreten können hinweisen und bietet Antworten auf alle Fragen rund um dieses Thema.
Auch ein Merkblatt, das wichtige Aspekte kurz zusammenfasst, ist verfügbar. Der Leitfaden und das Merkblatt sind online auf den Seiten des Salzburger Tiergesundheitsdienst unter
http://www.tgd-salzburg.at/fachinfo/ zum Download verfügbar.
Diese Problematik gibt es beispielsweise häufig bei Elektrolyttränken für Kälber, Spurenelement- oder Mineralstoffergänzungen und Präparaten gegen Ketose. Hier ist die Biotauglichkeit genau zu prüfen!
Um in dieser heiklen Thematik ausreichend informiert zu sein, wurde kürzlich eine aktualisierte Fassung des "Leitfaden für die Tierbehandlung am Biobetrieb" veröffentlicht. Dieser soll für Landwirte, Tierärzte und Kontrollorgane eine Hilfestellung bieten, die wichtigsten Anforderungen bei der Tierbehandlung korrekt zu erfüllen, auf Problematiken, die in Bio-Betrieben auftreten können hinweisen und bietet Antworten auf alle Fragen rund um dieses Thema.
Auch ein Merkblatt, das wichtige Aspekte kurz zusammenfasst, ist verfügbar. Der Leitfaden und das Merkblatt sind online auf den Seiten des Salzburger Tiergesundheitsdienst unter
http://www.tgd-salzburg.at/fachinfo/ zum Download verfügbar.