Die Teilpauschalierung - die vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
- Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert mehr als 75.000 Euro bis max. 165.000 Euro oder
- sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption oder
- Antragsoption bei Betrieben mit Einheitswert bis 75.000 Euro (ohne SV-Beitragsgrundlagenoption); 5-jährige Bindungsfrist
Beispiel Einheitswertgrenze
Der Landwirt A führt einen Ackerbaubetrieb mit 30 ha Eigen- und 50 ha Pachtgrund. Unter Berücksichtigung der öffentlichen Geldern beträgt der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche 140.000 Euro. Der Gewinn musste daher aufgrund der Einheitswert-Überschreitung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden.
Ab 2023 kommt automatisch wieder die Teilpauschalierung zur Anwendung, da zum Stichtag 31. Dezember 2022 bereits die neue Einheitswertgrenze von 165.000 Euro heranzuziehen ist und diese nicht überschritten wird.
Ermittelt Landwirt A seinen Gewinn ab 2023 aber weiterhin (freiwillig) mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, besteht eine fünfjährige Bindungsfrist.
Ab 2023 kommt automatisch wieder die Teilpauschalierung zur Anwendung, da zum Stichtag 31. Dezember 2022 bereits die neue Einheitswertgrenze von 165.000 Euro heranzuziehen ist und diese nicht überschritten wird.
Ermittelt Landwirt A seinen Gewinn ab 2023 aber weiterhin (freiwillig) mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, besteht eine fünfjährige Bindungsfrist.
Umsatzgrenze
Ein weiteres Anwendungskriterium für die Teilpauschalierung ist die Einhaltung der Umsatzgrenze von max. 600.000 Euro netto jährlich.
Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2023 und 2024) Umsätze von jeweils mehr als 600.000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll-/Teilpauschalierung) ermittelt werden.
Auf Antrag kann die Gewinnermittlung mittels Teilpauschalierung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist.
Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2023 und 2024) Umsätze von jeweils mehr als 600.000 Euro erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll-/Teilpauschalierung) ermittelt werden.
Auf Antrag kann die Gewinnermittlung mittels Teilpauschalierung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist.
Beispiel Umsatzgrenze
Der Landwirt A führt seit mehreren Jahren einen teilpauschalierten Betrieb. Dieser Betrieb wies in den letzten Jahren einen Umsatz von ca. 340.000 Euro aus. Im Jahr 2022 erhöhte sich aufgrund der Preisentwicklungen der Umsatz auf ca. 460.000 Euro. Ohne die Anpassung der Umsatzgrenze von 400.000 Euro auf 600.000 Euro wäre für A bei unveränderten Verhältnissen ab 2025 keine Pauschalierung mehr möglich (Umsatzüberschreitungen in den Jahren 2022 und 2023 sowie Pufferjahr
2024).
Wurde in diesem Betrieb bereits im Jahr 2021 die Umsatzgrenze von 400.000 Euro, wenn auch nur geringfügig, überschritten, wäre aufgrund der unverändert geltenden Übergangsregel im Jahr 2024 die Pauschalierungsverordnung für A grundsätzlich nicht (und ab 2025 wieder) anwendbar.
Wurde in diesem Betrieb bereits im Jahr 2021 die Umsatzgrenze von 400.000 Euro, wenn auch nur geringfügig, überschritten, wäre aufgrund der unverändert geltenden Übergangsregel im Jahr 2024 die Pauschalierungsverordnung für A grundsätzlich nicht (und ab 2025 wieder) anwendbar.
Noch Fragen?
Bei auftretenden Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem jeweiligen Bundesland.