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01.02.2018 | von DI Franz Xaver Hölzl
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Details zur neuen Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung

Auf gebietsweise unterschiedliche Aufzeichnungsverpflichtungen ist zu achten. Die Lage des Betriebssitzes und nicht die Lage der Flächen ist entscheidend.

Betriebe mit Sitz im ausgewählten Gebiet müssen ab 2018 schlagbezogene Aufzeichnungen betreffend die Stickstoffdüngung  Anbau  Ernte und bei Feldmietenanlage führen. © BWSB/HölzlBetriebe mit Sitz im ausgewählten Gebiet müssen ab 2018 schlagbezogene Aufzeichnungen betreffend die Stickstoffdüngung  Anbau  Ernte und bei Feldmietenanlage führen. © BWSB/HölzlBetriebe mit Sitz im ausgewählten Gebiet müssen ab 2018 schlagbezogene Aufzeichnungen betreffend die Stickstoffdüngung  Anbau  Ernte und bei Feldmietenanlage führen. © BWSB/HölzlBetriebe mit Sitz im ausgewählten Gebiet müssen ab 2018 schlagbezogene Aufzeichnungen betreffend die Stickstoffdüngung  Anbau  Ernte und bei Feldmietenanlage führen. © BWSB/Hölzl[jpegs.php?filename=%2Fvar%2Fwww%2Fmedia%2Fimage%2F2018.02.01%2F151747857568756.jpg]
Betriebe mit Sitz im ausgewählten Gebiet müssen ab 2018 schlagbezogene Aufzeichnungen betreffend die Stickstoffdüngung, Anbau, Ernte und bei Feldmietenanlage führen. © BWSB/Hölzl

Betriebsbezogene Aufzeichnungen

Gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), welche mit 1. Jänner 2018 in Kraft getreten ist, sind folgende Betriebe zum Führen von betriebsbezogenen Aufzeichnungen verpflichtet:
  •  Betriebe, die auf mehr als 2 ha Gemüse anbauen oder deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche mehr als 15 ha beträgt
  • Betriebe, bei denen weniger als 90% der landwirtschaftlichen Nutzfläche als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt werden
Diese Bedingungen gelten gleichermaßen für Betriebe innerhalb der Gebietskulisse gemäß Anlage 5 der NAPV (siehe Karte) mit einem Unterschied: die Aufzeichnungsverpflichtung besteht dann ab einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von mehr als 5 ha.

Für Betriebe, die nicht von diesen Kriterien umfasst sind, besteht seit dem 1. Jänner 2018 keine Verpflichtung, Aufzeichnungen für das vorangegangene Kalenderjahr zu führen.

Falls ein Betrieb zwar mehr als zwei ha Gemüse hat, aber gleichzeitig > 90% der LN als Dauergrünland oder Ackerfutter nutzt, muss keine betriebsbezogenen Aufzeichnungen führen.

Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine Aufzeichnungen zu führen.
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© BMNT

Kulturartenbezogene (schlagbezogene) Aufzeichnungen

Betriebe innerhalb der Gebietskulisse gemäß Anlage 5 der NAPV (siehe Karte) haben zusätzlich zu den betriebsbezogenen Aufzeichnungen auch kulturartenbezogene (schlagbezogene) Aufzeichnungen zu führen, wenn mehr als 2 ha Gemüse angebaut oder mehr als 5 ha Ackerflächen bewirtschaftet werden. Die Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden (z.B. ÖDüPlan, www.ödüplan.at).

Verstärkte Aktionen in bestimmten Gebieten

Gebietskulisse gemäß Anlage 5 der NAPV (siehe Karte) – die Gebietsabgrenzung erfolgte nach folgendem Kriterium: Katastralgemeinden mit einem Anteil von mehr als 70% an den Gebieten, in denen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung und der klimatischen Bedingungen ein erhöhtes Risiko für einen Nitrateintrag ins Grundwasser besteht.

Liegt der Betriebssitz innerhalb der Gebietskulisse (siehe Karte), sind die Aufzeichnungen betreffend die Stickstoffdüngung auch für jene Flächen zu machen, die außerhalb der Gebietskulisse liegen.

Dies gilt auch für die Aufzeichnungsverpflichtung bei der Anlage von Feldmieten (Zeitpunkt der Errichtung, die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie der Zeitpunkt der Räumung innerhalb von 14 Tagen).

Liegt der Betriebssitz außerhalb des NAPV-Gebietes gem. Anlage 5 (siehe Karte), dann brauchen gem. NAPV keine schlagebezogenen Aufzeichnungen geführt werden, weder betreffend die N-Düngung, Anbau und Ernte noch betreffend die Feldmietenanlage, auch dann nicht, wenn Flächen innerhalb einer der betroffenen Katastralgemeinde liegen sollten.

Betriebe, die an der ÖPUL 2015-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen" teilnehmen, erfüllen die betriebsbezogenen und schlagbezogenen Aufzeichnungen. Darüber hinaus sind sie zur Planung bis spätestens 28. Februar und zur Bilanzierung verpflichtet. Für diese Grundwasser-Acker-Betriebe mit Betriebssitz in der NAPV-Gebietskulisse kommt jedoch neu die Feldmieten-Dokumentation dazu.

Erhöhter Grubenraum in der Gebietskulisse

Liegt ein Betrieb im NAPV-Gebiet und ist verpflichtet aufgrund seines hohen Maisanteils (> 60% an der LN) bzw. des hohen N-Anfalls oder aufgrund eines Grubenneubaues eine 10-monatige Lagerkapazität vorzuweisen, dann können dieser Bestimmung die Zeiten, in denen das Vieh im Zeitraum vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall steht, nicht durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden. Es kann aber nachweisbarer Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen berücksichtigt werden. In diesen Fällen muss die Lagerkapazität aber mindestens sechs Monate betragen.

Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung 050/6902-1426, www.bwsb.at.
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