Datenhighway wird ausgebaut
In Verträgen müssen
zentrale Punkte,
wie exakte Pläne,
Überdeckung
oder
Haftung geklärt sein.
In einem stufenmäßigen Ausbau sollen bis 2022 alle Haushalte und Unternehmen in den steirischen Gemeinden mit hochleistungsfähigen und ultraschnellen Internetanschlüssen mit Übertragungsraten von bis zu 100 Megabit pro Sekunde versorgt werden.
Diese Versorgung – insbesondere im ländlichen Raum – bringt eine vermehrte Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken durch Leitungsanlagen mit sich. Der Bestand der Glasfaserkabel beziehungsweise der Leerverrohrungen in den Grundstücken dauert teilweise über Generationen an. Eine gute vertragliche Regelung zum Zwecke der Rechtssicherheit ist dabei unumgänglich (unten). Der Ausbau wird von verschiedenen Unternehmen durchgeführt, weshalb auch die Vorgehensweisen sehr unterschiedlich sind. Die Vertragsangebote aber auch die Abgeltungen für die Grundinanspruchnahme unterscheiden sich mitunter erheblich.
Leitungsverlegung
Von einigen Unternehmen werden teilweise nur Briefe versandt, mit denen das Leitungsrecht mit Planbeilage geltend gemacht wird. Diese Vorgehensweise stellt das Mindesterfordernis nach dem Telekommunikationsgesetz (§ 5 und 6 TKG) dar. Kommt keine Einigung zwischen dem Bereitsteller eines Kommunikationsnetzes und dem Grundeigentümer hinsichtlich des Leitungsrechtes oder der Abgeltung zustande, könnte jeder der Beteiligten auch die Regulierungsbehörde zur Entscheidung anrufen.
Der Regelfall
Die meisten Unternehmen informieren die Grundeigentümer persönlich über das Vorhaben und versuchen dabei, eine geeignete Trassenführung zu erarbeiten und die Grundinanspruchnahme weitestgehend abzustimmen. Primär sollte eine Verlegung im öffentlichen Gut erfolgen. Private Liegenschaften dürfen dann in Anspruch genommen werden, wenn die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird.
Wichtigster Punkt aus Sicht der Grundeigentümer ist eine verträgliche Trassenführung (etwa entlang von Straßen oder Grundstücksgrenzen, außerhalb von Drainagegebieten oder Hofflächen) sowie die Rücksichtnahme auf bestehende Einbauten und Anlagen.
Abgeltung
Im Telekommunikationsgesetz ist geregelt, dass eine der Wertminderung entsprechende Abgeltung zu leisten ist. Es ist somit kein fixer Entschädigungsbetrag festgelegt. Die Bandbreite ist groß und reicht – abhängig von den Verhältnissen – bis zu acht Euro pro Laufmeter. Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn eine bestehende rechtlich gesicherte Leitung vom Inhaber auch für Telekommunikation genutzt wird (§ 7 TKG).
Typischer Fall ist die Bestückung von 30-kV-Freileitungen mit einem Datenkabel oder die Mitverlegung eines Lichtwellenleiters bei einem Erdkabel auf Mittelspannungsebene. Hier ist ein Entschädigungssatz von 2,57 Euro pro Laufmeter exklusive Umsatzsteuer per Verordnung festgelegt.
Zentrale Vertragspunkte
- Verlegungsplan. Plan der exakten Verlegung als Beilage.
- Beschreibung. Art der Anlage (z.B. Anzahl der Leerrohre), keine Erweiterung.
- Mindestüberdeckung. Beispielsweise ein Meter bei Acker und ackerfähigen Flächen, ansonsten 0,8 Meter.
- Leitungsverlegung. Vertragliche Verpflichtung zur späteren Umlegung der Leitung bei Behinderung des Grundeigentümers (nicht nur Verweis auf Regelung in § 11 TKG).
- Haftungsbeschränkung. Ausschluss leichter Fahrlässigkeit, Betragsgrenze für grobe Fahrlässigkeit für den Grundeigentümer wegen Beschädigungsgefahr.
- Allgemeines. Haftung des Unternehmens, Abgeltung von Flur- und Folgeschäden nach Richtwerten, Wiederherstellung.
- Rechte und Pflichten des Unternehmens. Beispielsweise Bauarbeiten nur nach vorheriger Abstimmung, insbesondere wegen AMA-Meldungen.