Aufbewahrung von Unterlagen und Sonstiges
Aufbewahrung von Unterlagen
Die Förderungswerber sind verpflichtet, alle die Förderung betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen 10 Jahre gerechnet ab Ende des Förderungsjahres, jedoch mindestens bis 31.Dezember 2026 sicher und überprüfbar aufzubewahren.
Sonstiges
Weitere wichtige Anforderungen bzw. Bestimmungen – mit Hinweis auf die jeweilige Seite in der ÖPUL-Sonderrichtlinie:
Einhaltung von Bedingungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) bzw. 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie) | Seite 15, Pkt. 1.6.7 |
Einschlägige Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln | Seite 15, Pkt. 1.6.8 |
Maßnahmenwechsel im Verpflichtungszeitraum | Seite 17, Pkt. 1.7.2 |
Kontrolle und Prüfungen | Seite 26, Pkt. 1.11 |