Unentgeltliche Mithilfe betriebsfremder Personen am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb [Update 23.11., 15.00 Uhr]
Sie berechtigt daher zum Verlassen des privaten Wohnbereichs. Die Zahl der mithelfenden Personen am Betrieb ist auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
Die geltenden Hygienevorschriften müssen auch weiterhin (z.B. Mindestabstand und enganliegender Mund-Nasen-Schutz) strengstens eingehalten werden.