Hauptfeststellung der Einheitswerte: Aufrollung der Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Die oft auch als "Grundsteuerzuschläge oder B-Beträge" bezeichneten Abgaben wurden bisher auf Grundlage des "alten" Einheitswertbescheides (Hauptfeststellung 1. Jänner 1988) vorgeschrieben. Die "neuen" Einheitswerte der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2014 gelten für die Grundsteuerzuschläge ab 1. Jänner 2015.
Soweit die Einheitswertbescheide bereits zugestellt sind, erfolgt nunmehr die Berichtigung: Nach den Informationen des Bundesministeriums für Finanzen werden die Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben rückwirkend zum 1. Jänner 2015 aufgerollt. Das bedeutet, die Grundsteuerzuschläge werden unter Zugrundelegung des neuen Einheitswertes neu berechnet ("Aufrollung"). Je nach Sachverhalt führt dies beim Steuerpflichtigen zu einer Abgabengutschrift oder zu einer Abgabennachverrechnung.
Diese Nachverrechnung erfolgt für alle "wirtschaftlichen Einheiten" (Betriebe), bei denen bisher ein neuer Hauptfeststellungsbescheid ergangen ist und die auch vorher schon Bestand hatten. Hinzuweisen ist darauf, dass die beschriebene Aufrollung den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2016 betrifft, somit einen Zeitraum von zwei Jahren. Künftig erfolgt natürlich wieder eine vierteljährliche bzw. jährliche Vorschreibung ohne Nachzahlung/Gutschrift aus der Aufrollung.
Die Einhebung der Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch die Finanzverwaltung erfolgt bis zu einem Gesamtbetrag von 75 Euro einmal jährlich per 15. Mai. Über 75 Euro Gesamtbetrag werden die Grundsteuerzuschläge am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils zu einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
Sollte gegen zugestellte Einheitswertbescheide Beschwerde geführt werden, so ist eine gesonderte Beschwerde gegen den Aufrollungsbescheid (bei sonstiger inhaltlicher Richtigkeit) nicht erforderlich, da hier bei Stattgabe der Beschwerde eine nochmalige Aufrollung zu erfolgen hat.
Soweit die Einheitswertbescheide bereits zugestellt sind, erfolgt nunmehr die Berichtigung: Nach den Informationen des Bundesministeriums für Finanzen werden die Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben rückwirkend zum 1. Jänner 2015 aufgerollt. Das bedeutet, die Grundsteuerzuschläge werden unter Zugrundelegung des neuen Einheitswertes neu berechnet ("Aufrollung"). Je nach Sachverhalt führt dies beim Steuerpflichtigen zu einer Abgabengutschrift oder zu einer Abgabennachverrechnung.
Diese Nachverrechnung erfolgt für alle "wirtschaftlichen Einheiten" (Betriebe), bei denen bisher ein neuer Hauptfeststellungsbescheid ergangen ist und die auch vorher schon Bestand hatten. Hinzuweisen ist darauf, dass die beschriebene Aufrollung den Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2016 betrifft, somit einen Zeitraum von zwei Jahren. Künftig erfolgt natürlich wieder eine vierteljährliche bzw. jährliche Vorschreibung ohne Nachzahlung/Gutschrift aus der Aufrollung.
Die Einhebung der Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durch die Finanzverwaltung erfolgt bis zu einem Gesamtbetrag von 75 Euro einmal jährlich per 15. Mai. Über 75 Euro Gesamtbetrag werden die Grundsteuerzuschläge am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November jeweils zu einem Viertel ihres Jahresbetrages fällig.
Sollte gegen zugestellte Einheitswertbescheide Beschwerde geführt werden, so ist eine gesonderte Beschwerde gegen den Aufrollungsbescheid (bei sonstiger inhaltlicher Richtigkeit) nicht erforderlich, da hier bei Stattgabe der Beschwerde eine nochmalige Aufrollung zu erfolgen hat.
Berechnung der Grundsteuerzuschläge
Die Grundsteuerzuschläge werden vom Grundsteuermessbetrag (GMB) abgeleitet. Dieser Grundsteuermessbetrag wird wie folgt berechnet:
- für die ersten 3.650 Euro 0,16%
- für den Rest des Einheitswertes 0,2%
Die Grundsteuerzuschläge setzen sich aus folgenden Komponenten zusammen:
Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben | GMB x 6 | (= 600 %) |
Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds | GMB x 1,25 | (= 125 %) |
Unfallversicherungsbeitrag | GMB x 3 | (= 300 %) |
Landwirtschaftskammerumlage | GMB x .... * | (= ..... %) |
Zusätzlich wird bei der Landwirtschaftskammerumlage ein Grundbetrag von ......... Euro* pro Jahr eingehoben.
*zwischen den einzelnen Bundesländern werden unterschiedliche Hebesätze und Grundbeträge für die Landwirtschaftskammerumlage eingehoben.