Aktionsplan für sichere Almen
Vier Punkte: Regeln
für Besucher, Ratgeber
für Bauern, Gesetzesänderung
und
Versicherungslösung.
Wer sich auf Almen und Weiden
aufhält, hat gewisse Spielregeln
zu beachten. Diese Verhaltensregeln
dienen vorrangig
dazu, Vorfälle zu verhindern.
Zudem werden diese aber auch
als Maßstab bei der Beurteilung
herangezogen, ob eine Haftung
des Tierhalters bei einem Vorfall
besteht. Eine Nichteinhaltung
der Verhaltensregeln kann
im Einzelfall eine Haftung des
Tierhalters ausschließen. Wer
sich als Almbesucher nicht an
die zehn Verhaltensregeln hält,
muss jedenfalls damit rechnen,
dass ihm im Falle eines
Gerichtsverfahrens ein Mitverschulden
angelastet wird.
Diese Eigenverantwortung der
Freizeitnutzer soll auch ins Allgemeine
Bürgerliche Gesetzbuch
Eingang finden. Die gesetzliche
Änderung des § 1320
ABGB, der die Tierhalterhaftung
regelt, befindet sich derzeit
in Begutachtung.
Empfehlungen Tierhalter
Eine Einzäunung von Almflächen
oder entlang von Wegen,
die durch ein Alm- oder Weidegebiet
führen, sowie eine ständige
Anwesenheit einer Aufsichtsperson
auf der Alm und
der Weide sind normalerweise
nicht erforderlich.
Bei touristisch oder verkehrsmäßig
besonders stark frequentierten
Stellen, auf denen sich
die Tiere oft aufhalten, soll der
Tierhalter jedoch überlegen, ob
im Einzelfall aus Sicherheitsgründen
eine Einzäunung erforderlich
ist.
Einzelne, besonders auffällige
Tiere sollen beobachtet und bei
wiederholt aggressivem Verhalten
gegenüber Menschen
gesondert verwahrt werden.
Miteinander reden
Eine Kommunikation zwischen
Heimbetrieb, Almbewirtschafter
und Hirtenpersonal sollte
wie bisher stattfinden. Berichte
über Vorfälle (Beispiele: von
Gastwirten oder Freizeitnutzern)
sollten ernst genommen
und gemeinsam mit Betroffenen
Lösungen gefunden werden.
Gegebenenfalls sind zeitweilige
oder dauerhafte Umleitungen
von Wanderwegen
während der Alm- und Weideperiode
zu empfehlen. Der
Wanderwegverantwortliche
soll über die Umleitung informiert
werden.
Hinweistafeln anbringen
Bei Almen und Weiden mit
Mutterkühen, durch die stark
frequentierte Wege führen, ist
es nützlich, an markanten Stellen
(Ausgangspunkte von Wanderwegen)
Hinweistafeln aufzustellen,
um die Freizeitnutzer
zur besonderen Eigenverantwortung
aufzufordern. Der
Hinweis, dass das Mitführen
von Hunden gefährlich ist, ist
wichtig.
Versicherung
Allfällige Schäden durch Nutztiere
sollten bei der betrieblichen
Haftpflichtversicherung
(sowohl für Heimbetrieb als
auch für die Alm) mit genügender
Deckung eingeschlossen
sein. Es empfiehlt sich, die
Versicherungspolizze zu überprüfen.
In der Steiermark besteht
die sogenannte „Weißgrüne
Freizeitpolizze“. Das ist eine
Haftpflichtversicherung für
Wegehalter, die vom Land Steiermark
bei der Uniqa-Sachversicherung
AG abgeschlossen
wurde. Die Landwirtschaftskammer
Steiermark ist derzeit
darum bemüht, dass die Haftung
für durch Tiere verursachte
Schäden explizit in die
Freizeitpolizze aufgenommen
wird. Eine Zusage, wonach
derartige Schadensfälle versichert
sind, hat die Uniqa bereits
getätigt.
Mustervertrag in Kammer
Wenn Wege zum Zwecke der
Freizeitnutzung (Wandern,
Radfahren, Reiten) freigegeben
sind, so empfiehlt es sich, eine
schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
Ein zusätzlicher
Versicherungsschutz durch die
Freizeitpolizze ist nur dann
gegeben, wenn eine solche
schriftliche Vereinbarung abgeschlossen
ist. Ein Mustervertrag
ist in der Bezirkskammer
sowie der Rechtsabteilung der
Landeskammer erhältlich. Eine
zusätzliche Beratung wird
empfohlen.
Eine solche Vereinbarung ist
vorrangig mit dem örtlichen
Tourismusverband abzuschließen.
Besteht ein solcher nicht,
kann die Vereinbarung auch
mit der Gemeinde oder einem
Verein abgeschlossen werden.
Die Uniqa-Sachversicherung
AG übernimmt dann die Kosten
für eine anwaltliche Vertretung
bei Zivil- und Strafverfahren.
Die Versicherungssumme
ist pro Versicherungsfall
mit drei Millionen Euro
begrenzt. Eine Erhöhung
der Versicherungssumme
hat die Landwirtschaftskammer
Steiermark
gefordert. Die Uniqa-
Sachversicherung
AG kontrahiert nur zu ihren
Versicherungsbedingungen
und nicht alle Risiken sind abgedeckt
– dem Grundeigentümer
bleibt ein gewisses Haftungsrestrisiko.
Die Freizeitpolizze
kann dann in Anspruch
genommen werden, wenn eine
eigene betriebliche Haftpflichtversicherung
nicht besteht sowie
diese keine oder nicht vollständige
Deckung gewährt.
Unbeaufsichtigte Weide
Verläuft eine Straße durch das
Alm- oder Weidegebiet, in
dem eine unbeaufsichtigte Alpung
oder Weide nach altem
Herkommen üblich ist, so kann
auf Antrag bei der zuständigen
Bezirkshauptmannschaft eine
Ausnahme von der Aufsichtsund
Verwahrungspflicht nach
§ 81 Abs. 3 StVO per Verordnung
erlassen werden.
Dies ist – im Falle einer entsprechenden
Aufhebung
durch die Bezirkshauptmannschaft
– mit dem
Gefahrenzeichen
„Achtung Tiere“ zu
kennzeichnen.
Verhaltensregeln für Almbesucher
- Kontakt zum Weidevieh vermeiden, Tiere nicht füttern, sicheren Abstand halten!
- Ruhig verhalten, Weidevieh nicht erschrecken!
- Mutterkühe beschützen ihre Kälber, Begegnung von Mutterkühen und Hunden vermeiden!
- Hunde immer unter Kontrolle halten und an der kurzen Leine führen. Ist ein Angriff durch ein Weidetier abzusehen: Sofort ableinen!
- Wanderwege auf Almen und Weiden nicht verlassen! 6. Wenn Weidevieh den Weg versperrt, mit möglichst großem Abstand umgehen!
- Wenn Weidevieh den Weg versperrt, mit möglichst großem Abstand umgehen!
- Bei Herannahen von Weidevieh: Ruhig bleiben, nicht den Rücken zukehren, den Tieren ausweichen!
- Schon bei ersten Anzeichen von Unruhe der Tiere Weidefläche zügig verlassen!
- Zäune sind zu beachten! Falls es ein Tor gibt, dieses nutzen, danach wieder gut schließen und Weide zügig queren!
- Begegnen Sie den hier arbeitenden Menschen, der Natur und den Tieren mit Respekt!
Rechtliche Ezzes für die Almbauern
Fragen und Antworten, die die heimischen
Almbauern bewegen. Elisabeth Haas, Leiterin
der Rechtsabteilung der Landeskammer gibt die
Antworten, die Landwirtschaftlichen Mitteilungen
fragten nach.
1. Wer ist überhaupt ein Tierhalter?
Elisabeth Haas: Tierhalter ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsmacht über ein Tier hat und das wirtschaftliche Risiko trägt. Auf das Eigentum kommt es nicht an. Tierhalter ist auch jede Person, der das Tier übertragen wird, ohne an Weisungen gebunden zu sein. Halter kann bei längerer Dauer (Almsommer) auch ein Pächter sein. Ein weisungsgebundener Gehilfe wie beispielsweise ein Almhalter ist kein Tierhalter. Ist der Almhalter jedoch in seinen Entscheidungen ungebunden, kann er durchaus als Tierhalter einzustufen sein.
2. Ist eine Agrargemeinschaft eine Tierhalterin?
Haas: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Tierhaltereigenschaft von Agrargemeinschaften bereits zweimalig verneint. Tierhalter bleiben die einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft dann, wenn sie den Auftrieb und Abtrieb der Tiere selbst besorgen und sich um deren Schicksal selbst kümmern – also die tatsächliche Herrschaft über die Tiere ausüben. In einer Entscheidung hat der OGH jedoch eine Haftung der Agrargemeinschaft aufgrund mangelnder Verkehrssicherungspflicht angenommen, da die Agrargemeinschaft es ihren Mitgliedern gestattet hatte, Tiere unbeaufsichtigt in der Nähe einer stark frequentierten Straße (deren Halterin sie war) zu weiden.
3. Was ist eine „touristisch oder verkehrsmäßig besonders stark frequentierte Stelle“?
Haas: Nach der Rechtsprechung handelt es sich um einen stark frequentierten Ort, wenn eine Seilbahn, eine Gastwirtschaft oder eine Jausenstation, ein viel genutzter Weg, viel Auto- sowie Radverkehr, ein Spielplatz, ein Event oder eine Veranstaltung in der Nähe ist und gleichzeitig dieser, von Menschen stark frequentierte Ort, auch vom Vieh häufig besucht wird beziehungsweise sich das Vieh dort häufig aufhält. Entscheidend ist auch, ob an einem Ort mehrere Wege zusammenkommen und sich treffen. Im Bereich von Ausstiegsstellen von Seilbahnen ist davon auszugehen, dass die Betreiber der Seilbahnen ebenso eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Sie sollten daher mit diesen in Kontakt treten und klären, ob diese für eine erforderliche Einzäunung Sorge tragen.
4. Wo sind Hinweistafeln aufzustellen?
Haas: Sie sollten gut sichtbar insbesondere im Bereich von Einstiegsstellen der Almbesucher und gegebenenfalls bei Abzweigungen angebracht werden.
5. Können Almbauern das Wandern mit Hunden auf ihren Almen verbieten?
Haas: Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit, eine solche Sperre vorzunehmen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es unterschiedliche Rechtsmeinungen dazu gibt. Ein ersessenes oder aber aus dem Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland abgeleitetes Gehrecht umfasst unserer Rechtsauffassung nach nicht das Mitführen eines Hundes.
1. Wer ist überhaupt ein Tierhalter?
Elisabeth Haas: Tierhalter ist derjenige, der die tatsächliche Verfügungsmacht über ein Tier hat und das wirtschaftliche Risiko trägt. Auf das Eigentum kommt es nicht an. Tierhalter ist auch jede Person, der das Tier übertragen wird, ohne an Weisungen gebunden zu sein. Halter kann bei längerer Dauer (Almsommer) auch ein Pächter sein. Ein weisungsgebundener Gehilfe wie beispielsweise ein Almhalter ist kein Tierhalter. Ist der Almhalter jedoch in seinen Entscheidungen ungebunden, kann er durchaus als Tierhalter einzustufen sein.
2. Ist eine Agrargemeinschaft eine Tierhalterin?
Haas: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat die Tierhaltereigenschaft von Agrargemeinschaften bereits zweimalig verneint. Tierhalter bleiben die einzelnen Mitglieder der Agrargemeinschaft dann, wenn sie den Auftrieb und Abtrieb der Tiere selbst besorgen und sich um deren Schicksal selbst kümmern – also die tatsächliche Herrschaft über die Tiere ausüben. In einer Entscheidung hat der OGH jedoch eine Haftung der Agrargemeinschaft aufgrund mangelnder Verkehrssicherungspflicht angenommen, da die Agrargemeinschaft es ihren Mitgliedern gestattet hatte, Tiere unbeaufsichtigt in der Nähe einer stark frequentierten Straße (deren Halterin sie war) zu weiden.
3. Was ist eine „touristisch oder verkehrsmäßig besonders stark frequentierte Stelle“?
Haas: Nach der Rechtsprechung handelt es sich um einen stark frequentierten Ort, wenn eine Seilbahn, eine Gastwirtschaft oder eine Jausenstation, ein viel genutzter Weg, viel Auto- sowie Radverkehr, ein Spielplatz, ein Event oder eine Veranstaltung in der Nähe ist und gleichzeitig dieser, von Menschen stark frequentierte Ort, auch vom Vieh häufig besucht wird beziehungsweise sich das Vieh dort häufig aufhält. Entscheidend ist auch, ob an einem Ort mehrere Wege zusammenkommen und sich treffen. Im Bereich von Ausstiegsstellen von Seilbahnen ist davon auszugehen, dass die Betreiber der Seilbahnen ebenso eine Verkehrssicherungspflicht trifft. Sie sollten daher mit diesen in Kontakt treten und klären, ob diese für eine erforderliche Einzäunung Sorge tragen.
4. Wo sind Hinweistafeln aufzustellen?
Haas: Sie sollten gut sichtbar insbesondere im Bereich von Einstiegsstellen der Almbesucher und gegebenenfalls bei Abzweigungen angebracht werden.
5. Können Almbauern das Wandern mit Hunden auf ihren Almen verbieten?
Haas: Grundsätzlich bestünde die Möglichkeit, eine solche Sperre vorzunehmen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es unterschiedliche Rechtsmeinungen dazu gibt. Ein ersessenes oder aber aus dem Gesetz über die Wegfreiheit im Bergland abgeleitetes Gehrecht umfasst unserer Rechtsauffassung nach nicht das Mitführen eines Hundes.