2. Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
2.1 Zugangsvoraussetzungen
Teilnahme an der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“.
2.2 Definitionen
Im Falle von Bodengesundungsflächen gilt:
- Keine Nutzung des Aufwuchses (nur Häckseln)
- Kein Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln
- Neuansaat bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres, Umbruch frühestens am 15. August des 2. Jahres
- Flächenrotation spätestens im zweiten Jahr nach dem Anlagejahr. Als Anlagejahr gilt das Jahr der erstmaligen Angabe im MFA.
2.3 Förderungsverpflichtungen
- Verzicht auf Pflanzenschutzmittel auf allen Ackerfutter- und Grünlandflächen des Betriebes. Zulässig sind Pflanzenschutzmittel, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 („Biolandbauverordnung“) zugelassen sind, sowie die Beizung von Saatgut und die Einzelpflanzenbehandlung.
- Verzicht auf stickstoffhältige Düngemittel. Zulässig sind jene stickstoffhaltigen Düngemittel, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen sind.
- Verzicht auf Kauf und Lagerung von in dieser Maßnahme unzulässigen Betriebsmitteln.
2.4 Höhe der Förderung
Details | € / ha | |
Acker | Inkl. Bodengesundungsflächen bis 25% der Ackerfläche | 60 |
Acker | Ackerfutter Nicht-Tierhalter | 0 |
Acker | Ackerfutter Tierhalter | 60 |
Grünland | Nicht-Tierhalter | 0 |
Grünland | Tierhalter | 60 |
Dauer-/Spezialkulturen | 60 |