1. Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
1.1 Förderungsverpflichtungen
Erhaltung und naturverträglicher Umgang mit Landschaftselementen
- Erhaltung und naturverträglicher Umgang mit auf oder max. 5 m neben ldw. genutzten Flächen befindlichen, in der Verfügungsgewalt des Betriebes stehenden flächigen und punktförmigen Landschaftselementen gemäß Anhang E.
- CC-Landschaftselemente sind nicht förderbar.
- Ausgenommen von der Erhaltungsverpflichtung sind Landschaftselemente auf Almen und Hutweiden.
Verpflichtung zur Erhaltung des Grünlandausmaßes im Verpflichtungszeitraum
- Als Referenzflächenausmaß gilt die Grünlandfläche im ersten Jahr der Verpflichtung plus das im Jahr davor umgebrochene Flächenausmaß.
- Im Verpflichtungszeitraum können maximal 5 % des Referenzflächenausmaßes in Acker-, Dauer-/Spezialkulturen oder geschützter Anbau umgewandelt werden, jedoch jedenfalls 1 ha und maximal 3 ha.
- Flächenzugänge und Flächenabgänge werden berücksichtigt. Ein überbetrieblicher Flächentausch ist nicht anrechenbar.
Fruchtfolgeauflagen auf Ackerflächen
- Ackerfläche des Betriebes über 5 ha: Mind. 25% der Ackerfläche andere Kulturen als Getreide und Mais; keine Kultur darf mehr als 66% Anteil an der Ackerfläche haben (ausgenommen Ackerfutter).
- Ackerfläche des Betriebes über 30 ha: Zusätzlich zu den oben genannten Vorgaben mindestens drei verschiedene Kulturen (ausgenommen Anteil Ackerfutterflächen über 66%); Biodiversitätsflächen auf Acker zählen nicht als eigene Kultur.
Anlage von Biodiversitätsflächen auf Acker- und Grünlandflächen
Ab einer Summe von 2 ha aus Acker- und gemähter Grünlandfläche (ohne Bergmähder) sind auf zumindest 5 % der Summe aus Acker- und gemähter Grünlandfläche (ohne Bergmähder) des Betriebes Biodiversitätsflächen anzulegen.
Ab 15 ha Ackerfläche sind Biodiversitätsflächen auf zumindest 5 % der Ackerflächen anzulegen.
Nicht anrechenbar sind Flächen, die im Rahmen anderer ÖPUL-Maßnahmen angelegt werden, ausgenommen Flächen aus der Maßnahme Naturschutz (19) wenn es sich um Ackerstilllegungen (inkl. K20) oder um Grünlandflächen mit Schnittzeitverzögerung handelt. Für diese angerechneten Flächen gelten die spezifischen Auflagen für Acker- und Grünlandbiodiversität nicht.
Ab einer Summe von 2 ha aus Acker- und gemähter Grünlandfläche (ohne Bergmähder) sind auf zumindest 5 % der Summe aus Acker- und gemähter Grünlandfläche (ohne Bergmähder) des Betriebes Biodiversitätsflächen anzulegen.
Ab 15 ha Ackerfläche sind Biodiversitätsflächen auf zumindest 5 % der Ackerflächen anzulegen.
Nicht anrechenbar sind Flächen, die im Rahmen anderer ÖPUL-Maßnahmen angelegt werden, ausgenommen Flächen aus der Maßnahme Naturschutz (19) wenn es sich um Ackerstilllegungen (inkl. K20) oder um Grünlandflächen mit Schnittzeitverzögerung handelt. Für diese angerechneten Flächen gelten die spezifischen Auflagen für Acker- und Grünlandbiodiversität nicht.
Biodiversitätsflächen auf Ackerflächen:
- Anbau einer geeigneten Saatgutmischung mit mind. 4 insektenblütigen Mischungspartnern.
- Anbau bis spätestens 15. Mai des Kalenderjahres, Umbruch frühestens am 15. September des 2. Jahres.
- Mahd/Häckseln mindestens 1x, maximal 2x pro Jahr, auf 50 % der Biodiversitätsflächen frühestens am 1. August, auf den anderen 50 % ohne zeitliche Einschränkungen. Verbringung des Mähgutes erlaubt; Beweidung und Drusch sind nicht erlaubt.
- Keine Pflanzenschutzmitteln und keine Düngung vom 1. Jänner des Jahres der ersten Angabe des Schlages der Biodiversitätsfläche im MFA bis zum Umbruch oder anderweitigen Deklaration der Flächen.
- Die Beseitigung von geförderten Biodiversitätsflächen darf nur mit mechanischen Methoden (Häckseln oder Einarbeiten) erfolgen.
Biodiversitätsflächen auf gemähten Grünlandflächen (ohne Bergmähder):
- Erste Mahd frühestens mit der zweiten Mahd von vergleichbaren Schlägen oder einmähdige Wiese (ohne Bergmähder). Frühestens ist eine Mahd ab dem 1. Juni und jedenfalls ist eine Mahd ab dem 1. Juli zulässig; eine Beweidung vor der ersten Mahd ist nicht erlaubt.
- Das Mähgut muss von der Fläche abtransportiert werden.
- Kein Einsatz von flächig ausgebrachten Pflanzenschutzmitteln.
- Keine Ausbringung von Düngern vor der ersten Nutzung (Mahd).
- Die Biodiversitätsfläche ist über den gesamten Verpflichtungszeitraum am gleichen Standort zu belassen – ausgenommen die Biodiversitätsfläche wird weitergegeben oder die landwirtschaftliche Nutzung wird aufgegeben.
Weiterbildungsverpflichtung
Innerhalb der Programmperiode (spätestens bis 31. Dezember 2018) sind unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse im Mindestausmaß von 5 Stunden aus dem Bildungsangebot eines geeigneten Bildungsanbieters von einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person in Anspruch zu nehmen. Die Inhalte des Kurses müssen in maßgeblichem Zusammenhang mit der Einhaltung der in der ÖPUL-SRL geforderten Auflagen stehen. Doppelanrechnungen von ein und demselben Kurs auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.
Eine schriftliche Kursbesuchsbestätigung ist am Betrieb aufzubewahren.
Innerhalb der Programmperiode (spätestens bis 31. Dezember 2018) sind unabhängig von der Vorqualifikation fachspezifische Kurse im Mindestausmaß von 5 Stunden aus dem Bildungsangebot eines geeigneten Bildungsanbieters von einer am Betrieb maßgeblich tätigen und in die Bewirtschaftung eingebundenen Person in Anspruch zu nehmen. Die Inhalte des Kurses müssen in maßgeblichem Zusammenhang mit der Einhaltung der in der ÖPUL-SRL geforderten Auflagen stehen. Doppelanrechnungen von ein und demselben Kurs auf mehrere Verpflichtungen sind nicht zulässig.
Eine schriftliche Kursbesuchsbestätigung ist am Betrieb aufzubewahren.
Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen auf Ackerflächen (optional)
- Anlage auf Ackerflächen bis spätestens am 15.05. des Kalenderjahres.
- Umbruch nach der Ernte erlaubt, frühestens jedoch am 01.07.; wenn aufgrund außergewöhnlicher Umstände keine Ernte erfolgt, dann ist Umbruch, Pflegemahd oder Häckseln frühestens am 01.08. erlaubt.
- Als Blühkultur und Heil- und Gewürzpflanzen anrechenbar sind: Acker-Stiefmütterchen, Anis, Baldrian, Basilikum, Bockshornklee, Bohnenkraut, Brennnessel, Flohsamen, Gewürzfenchel, Johanniskraut, Kamille, Koriander, Kornblume, Kümmel, Kreuzkümmel, Lein, Leindotter, Liebstöckel, Linsen, Mariendistel, Melisse, Minze, Mohn, Mutterkraut, Neslia (Finkensame), Nachtkerze, Oregano, Ringelblume, Saflor, Salbei, Schafgarbe, Schlüsselblume, Schnittlauch, Schwarzkümmel, Sonnenhut, Steinklee, Studentenblume, Thymian, Wallwurz (Beinwell), Ysop sowie Kulturen, die zur Saatgutproduktion autochthoner Wildpflanzen angelegt werden.
1.2 Höhe der Förderung
Details | € / ha | |
Acker | Acker inkl Acker-Biodiversitätsflächen | 45 |
Acker | Ackerfutter Nicht-Tierhalter | 15 |
Acker | Ackerfutter Tierhalter | 45 |
Acker | zusätzliche Biodiversitätsflächen auf Acker über 5% bis maximal 10% der Ackerfläche | 450 |
Acker | Zuschlag auf Acker für Blühkulturen sowie Heil- und Gewürzpflanzen | 120 |
Grünland | Nicht-Tierhalter | 15 |
Grünland | Tierhalter | 45 |
Acker, Grünland, Dauerkulturen, Spezialkulturen und geschützter Anbau | Je % LSE-Fläche an der Fläche ohne Almfutterflächen und Hutweiden (max. 150 €/ha); 2015-2017/ab 2018 | 6/7,2 |
Punktförmige LSE werden mit 100 m² Fläche angerechnet.
Keine Prämien für Landschaftselemente auf Hutweiden und Almen sowie im Rahmen der Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (z.B. GLÖZ).
Keine Prämien für Landschaftselemente auf Hutweiden und Almen sowie im Rahmen der Cross Compliance geschützte Landschaftselemente (z.B. GLÖZ).